Psychosomatische Grundversorgung
Fachliche Qualifikation für Maßnahmen der Psychosomatischen Grundversorgung nach dem
Leistungsinhalt der Nrn. 850 und 851 E-GO gem. § 2 Abs. 6 der Psychotherapie-Vereinbarung
1. Theorieseminare von mindestens 20stündiger Dauer, in denen Kenntnisse zur Theorie der Arzt-Patienten-Beziehung, Kenntnisse und Erfahrungen in psychosomatischer Krankheitslehre und der Abgrenzung psychosomatischer Störungen von Neurosen und Psychosen und Kenntnisse zur Krankheit und Familiendynamik, Interaktion in Gruppen, Krankheitsbewältigung (Coping) und Differentialindikation von Psychotherapie-Verfahren erworben wurden.
Siehe Kurse: Theorie der Neurosen und Psychosomatosen 20 Std.
TP 10.004, TP 10.008, TP 10.010, TP 10.011, TP 10.014, TP 10.030
VT 10.078, VT 10.082, VT 10.086, VT 10.089, VT 10.090, VT 10.092,
VT 10.103, VT 10.108
2. Die Reflexion der Arzt-Patienten-Beziehung durch kontinuierliche Arbeit in Balint- oder patientenbezogenen Selbsterfahrungsgruppen von mindestens 30stündiger Dauer bei anerkannten Balintgruppenleiteren bzw. anerkannten Supervisoren.
Siehe Patientenzentrierte Selbsterfahrung (äquivalent Balintarbeit) 30 Std.
Balintgruppen
IFA-Gruppe Seite (IFA 2010)
3. Vermittlung und Einübung verbaler Interventionstechniken von mind. 30stündiger Dauer.
Siehe Kurse: Therapeutische Interventionen 30 Std.
TP 10.003, TP 10.007, TP 10.013, TP 10.015, TP 10.019, TP 10.022, TP 10.025
SBT 10.01 bis SBT 10.09, VT 10.074 bis VT 10.076, VT 10.078 bis VT 10.082
VT 10.085 bis VT 10.090, VT 10.093-VT 10.098
Da es mühsam ist, unter der Woche kontinuierlich diese Bausteine zu erwerben, geben wir Ihnen Empfehlungen (gemäß Weiterbildungsrichtlinien der Landesärztekammer), aus welchen Kursen Sie sich an 3 Wochenenden Theorie und Praxis und an 2 Wochenenden die beiden patientenzentrierten Selbsterfahrungsgruppen aussuchen können. Pro Wochenende werden Ihnen 16 Std. bescheinigt.
Zur Abrechnungsmöglichkeit von Entspannungsverfahren nach Nr. 855 E-GO müssen 2 Kurse belegt werden:
AT Unter- und Oberstufe oder PME I und II oder zweimal PME I

